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  • Zehn Gerichtsurteile zum Thema Grillen – Teil 2

    Nachdem wir es geschafft haben mit dem ersten Teil zum Thema Gerichtsurteile beim Grillen nicht verklagt zu werden, folgt nun die Fortsetzung.

    handcuffsBild: ganesha.isis

    6. Abendstund hat Grill im Mund

    Wo normalerweise Punkt zehn in Deutschland die Polizei gerufen wird, gibt es beim Grillen eine Ausnahmen. Viermal im Jahr kann man das Grillvergnügen laut dem Oberlandesgericht Oldenburg bis Mitternacht ausdehnen. Genau das richtige für den zweiten kleinen Hunger oder eine letzte Mitternachtswurst. (Aktenzeichen 13 U 53/02)

    7. Je größer der Garten, desto weiter der Weg

    Um Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, kann es schon passieren, dass einen das Gericht dazu verdonnert, den Grill an das andere Ende des Gartens zu stellen. So geschehen am Bayerischen Oberlandesgericht. (Aktenzeichen 2 ZBR 6/99)

    Jetzt wird es wieder mal schwierig: Darf man auf dem Balkon grillen? Selbst die Gerichte sind sich hier nicht einig.

    8. In Hamburg ist der Balkon tabu

    Denn hier war das Gericht der Meinung, das Grillen auf dem Balkon nicht als vertragsmäßige Nutzung gelte und damit nicht zulässig sei. Solche Grillverderber! (Aktenzeichen 40 C 229/72)

    9. Der Bonner grillt überall

    Aber dafür auch nur einmal im Monat. Obendrauf muss er seine Nachbarn 48 Stunden vorwarnen. Für mich ist die Moral von der Geschicht: In Bonn und Hamburg da wohn ich nicht. (Aktenzeichen 6 C 545/96)

    10. Besser den Vermieter mit einladen

    Denn der sitzt im Zweifelsfall am längeren Hebel. Nach einem Urteil des Landesgerichts Essen, kann dieser nämlich das Grillen auf Balkon und Terrasse im Mietvertrag verbieten. Also beim nächsten Umzug unbedingt auf Mietvertrag und Hausordnung achten, damit es nicht zu einer unangenehme  Überraschung kommt. (Aktenzeichen 10 S 438/01)

    via: zehn.de

  • Zehn Gerichtsurteile zum Thema Grillen -Teil 1

    Es ist ja bekannt, dass der Deutsche Musterbürger gerne mal vor den Kadi zieht. Umso wichtiger ist es, sich über die rechtliche Grill-Situation zu erkundigen. Hier ein paar Tipps.

    lawBild: smlp.co.uk

    1. Grillen ist erlaubt

    Das Landesgericht München hat festgestellt, dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und deshalb hingenommen werden muss. Ein generelles Grillverbot ist deshalb nicht zulässig. Wer sich durch die Grillerei geschädigt fühlt, muss das dann schon konkret nachweisen. (Aktenzeichen 15S 22735/03)

    2. Wer Qualmt verliert

    Und das bezieht sich nicht nur auf Zigaretten, sondern auch auf zu starken Grill-Qualm. Wer die ganze Straße in Nebel verhüllt braucht sich also nicht wundern, wenn es ärger gibt. Wer etwas vom Grillen versteht hat den Qualm eh im Griff. Unser Tipp: mariniertes Fleisch vorher abtupfen, damit nicht so viel Öl in die Kohlen tropft. Bei einem Kugelgrill kann man den Deckel schließen und das Fleisch wird auch schneller durch. (Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 149/95)

    3. Foliengriller haben Recht

    Und zwar aus dem selben Grund wie beim letzten Punkt. Durch die Folie oder Alu-Schale tropft kein Fett auf die Kohlen und es gibt weniger Qualm. Deshalb wird diese Grillmethode explizit vom Gericht empfohlen. Wenn Ihr mich fragt, grille ich dann doch lieber als gesetzesloser Grillverbrecher, als dass ich mir meinen Grillspaß mit Weich-Ei-Alu vermiese. (Aktenzeichen 10 T 359/96)

    4. 25x Grillen ist genug

    Immer wieder beliebt ist die Frage: Wie oft darf ich eigentlich grillen? Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist der Ansicht, dass die Obergrenze bei 20-25 Mal pro Sommer liegt. Außerdem sollte es nicht länger als 2 Stunden und später als 21 Uhr gehen. Hmmm… dann ist die Grillsaison für uns für dieses Jahr wohl schon erledigt. (Aktenzeichen 3 C 545/96)

    5. In Bonn grillt man weniger

    In der ehemaligen Bundeshauptstadt scheinen die Richter jedoch keine Fans des gepflegten Grillvergnügens zu sein. Dort entschied das Amtsgericht, dass auf dem Balkon bzw. der Terrasse nur ein Mal im Monat der Grill benutzt werden darf. Ich würde ja bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, wenn unter diesen Griller-unwürdigen Umständen leben müsste! (Aktenzeichen 6 C 545/96)

    via: zehn.de