Zehn Gerichtsurteile zum Thema Grillen -Teil 1

Es ist ja bekannt, dass der Deutsche Musterbürger gerne mal vor den Kadi zieht. Umso wichtiger ist es, sich über die rechtliche Grill-Situation zu erkundigen. Hier ein paar Tipps.

lawBild: smlp.co.uk

1. Grillen ist erlaubt

Das Landesgericht München hat festgestellt, dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und deshalb hingenommen werden muss. Ein generelles Grillverbot ist deshalb nicht zulässig. Wer sich durch die Grillerei geschädigt fühlt, muss das dann schon konkret nachweisen. (Aktenzeichen 15S 22735/03)

2. Wer Qualmt verliert

Und das bezieht sich nicht nur auf Zigaretten, sondern auch auf zu starken Grill-Qualm. Wer die ganze Straße in Nebel verhüllt braucht sich also nicht wundern, wenn es ärger gibt. Wer etwas vom Grillen versteht hat den Qualm eh im Griff. Unser Tipp: mariniertes Fleisch vorher abtupfen, damit nicht so viel Öl in die Kohlen tropft. Bei einem Kugelgrill kann man den Deckel schließen und das Fleisch wird auch schneller durch. (Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 149/95)

3. Foliengriller haben Recht

Und zwar aus dem selben Grund wie beim letzten Punkt. Durch die Folie oder Alu-Schale tropft kein Fett auf die Kohlen und es gibt weniger Qualm. Deshalb wird diese Grillmethode explizit vom Gericht empfohlen. Wenn Ihr mich fragt, grille ich dann doch lieber als gesetzesloser Grillverbrecher, als dass ich mir meinen Grillspaß mit Weich-Ei-Alu vermiese. (Aktenzeichen 10 T 359/96)

4. 25x Grillen ist genug

Immer wieder beliebt ist die Frage: Wie oft darf ich eigentlich grillen? Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist der Ansicht, dass die Obergrenze bei 20-25 Mal pro Sommer liegt. Außerdem sollte es nicht länger als 2 Stunden und später als 21 Uhr gehen. Hmmm… dann ist die Grillsaison für uns für dieses Jahr wohl schon erledigt. (Aktenzeichen 3 C 545/96)

5. In Bonn grillt man weniger

In der ehemaligen Bundeshauptstadt scheinen die Richter jedoch keine Fans des gepflegten Grillvergnügens zu sein. Dort entschied das Amtsgericht, dass auf dem Balkon bzw. der Terrasse nur ein Mal im Monat der Grill benutzt werden darf. Ich würde ja bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, wenn unter diesen Griller-unwürdigen Umständen leben müsste! (Aktenzeichen 6 C 545/96)

via: zehn.de

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